Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 9 WF 129/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,17881
OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 9 WF 129/10 (https://dejure.org/2010,17881)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.05.2010 - 9 WF 129/10 (https://dejure.org/2010,17881)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. Mai 2010 - 9 WF 129/10 (https://dejure.org/2010,17881)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,17881) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zum Einsatz eines Bausparguthabens und einer Lebensversicherung zur Bestreitung der Prozesskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 15 Abs. 3
    Pflicht zum Einsatz eines Bausparguthabens und einer Lebensversicherung zur Bestreitung der Prozesskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    PKH: Bausparguthaben müssen zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden, es sei denn...

Verfahrensgang

  • AG Cottbus - 97 F 182/09
  • OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 9 WF 129/10

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 52
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.07.2007 - XII ZA 11/07

    Einsatz eines nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangten Vermögens für die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 9 WF 129/10
    Dass das Bausparguthaben bzw. der Bausparvertrag als solcher dem Erwerb von Wohneigentum dienen soll, ändert an der grds. Verwertungspflicht ebenfalls nichts (BGH, FamRZ 2008, 250, 251 und FamRZ 2007, 1720, 1722; Horndasch/Viefhues/Götsche, aaO.).
  • BGH, 31.10.2007 - XII ZB 55/07

    Einsatz von durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangten Vermögens für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 9 WF 129/10
    Dass das Bausparguthaben bzw. der Bausparvertrag als solcher dem Erwerb von Wohneigentum dienen soll, ändert an der grds. Verwertungspflicht ebenfalls nichts (BGH, FamRZ 2008, 250, 251 und FamRZ 2007, 1720, 1722; Horndasch/Viefhues/Götsche, aaO.).
  • OLG Karlsruhe, 27.09.2007 - 16 WF 80/07

    Einsatz von für die Altersvorsorge vorgesehenen Lebensversicherungen zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 9 WF 129/10
    Ein Bausparguthaben ist einzusetzendes Vermögen und daher bei der Prüfung der Bedürftigkeit innerhalb der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, OLGR 2008, 30; Horndasch/Viefhues/Götsche, FamFG, 2009, Anhang zu § 76 Rn. 125 Stichwort Bausparverträge m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 26.09.2007 - 6 WF 192/07

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Verwertung einer Lebensversicherung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 9 WF 129/10
    Etwas anderes kann auch hier - vergleichbar den oben angestellten Erwägungen zu dem Bausparguthaben - ausnahmsweise dann gelten, wenn sich deutlich abzeichnet, dass ohne den Einsatz der Lebensversicherung der Antragsteller seine Altersversorgung zumindest teilweise durch die Inanspruchnahme öffentlicher Fürsorgeleistungen bestreiten müsste (OLG Zweibrücken, FamRZ 2008, 524 ; Horndasch/Viefhues/Götsche, aaO. Rn. 109 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 10.10.2005 - 5 W 283/05

    Prozesskostenhilfe: Verwertung von der Alterssicherung dienenden Vermögens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 9 WF 129/10
    Besonders gilt dies für kapitalbildende Lebensversicherungen, gleich ob diese klassisch oder fondsgebunden (OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 361, 362) aufgebaut sind.
  • OLG Karlsruhe, 02.08.2007 - 16 WF 139/07

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Abzugsfähigkeit von Bausparraten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 9 WF 129/10
    Etwas anders kann gelten, wenn der Vertrag in eine bereits bestehende Baufinanzierung zwingend eingebunden ist, z.B. Bausparsofortfinanzierung (vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 70 für die auf den Bausparvertrag gezahlten Raten) oder wenn der Vertrag für zwingend notwendige Sanierungsmaßnahmen benötigt wird (AG Andernach, FamRZ 2006, 628 ).
  • OLG Brandenburg, 08.01.2008 - 9 UF 207/07

    Erforderliche Erwerbsbemühungen des Antragstellers nachehelichen Unterhalts wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 9 WF 129/10
    Die vertragliche Zweckbindung solcher Vorsorgeverträge als Altersversorgung ist grds. unbeachtlich (OLG Brandenburg, OLGR 2008, 915; Horndasch/Viefhues/Götsche, aaO. Rn. 107).
  • AG Andernach, 11.01.2006 - 7 F 274/01

    Einsetzung eines zweckgebundenen Bausparvertrages als Vermögen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 9 WF 129/10
    Etwas anders kann gelten, wenn der Vertrag in eine bereits bestehende Baufinanzierung zwingend eingebunden ist, z.B. Bausparsofortfinanzierung (vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 70 für die auf den Bausparvertrag gezahlten Raten) oder wenn der Vertrag für zwingend notwendige Sanierungsmaßnahmen benötigt wird (AG Andernach, FamRZ 2006, 628 ).
  • KG, 24.03.2011 - 17 WF 68/11

    Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von Bausparguthaben im Rahmen der

    Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bausparvertrag zuteilungsreif ist (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311 ) oder nicht; selbst dann, wenn er noch nicht zuteilungsreif sein sollte, geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Guthaben zum Vermögen zählt und vorrangig zur Begleichung der Verfahrenskosten heranzuziehen ist (vgl. BAG, FamRZ 2006, 1445 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO [69. Aufl. 2011], § 115 Rn. 60; Zimmermann, Prozesskostenhilfe [3. Aufl. 2007], Rn. 139).

    Vom Beteiligten kann erwartet werden, dass er ein zuteilungsreifes Guthaben für die Begleichung der Verfahrenskosten nutzt oder er den Bausparvertrag - soweit er das Guthaben mangels Zuteilungsreife noch nicht erhalten bzw. er es aufgrund der Bindung an wohnungswirtschaftliche Zwecke nicht frei nutzen kann - im Rahmen eines Policendarlehens beleiht, hilfsweise, dass er den Vertrag selbst unter Inkaufnahme von finanziellen Nachteilen vorzeitig auflöst (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 82).

    Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn vom bedürftigen Beteiligten nachgewiesen wird, dass das Bausparguthaben in einer bestimmten, bereits verbindlichen Weise endgültig in eine bestehende Baufinanzierung eingebunden ist und auch tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 82); also beispielsweise, wenn das Guthaben aktuell bereits zur Ablösung einer Zwischenfinanzierung dient (vgl. LAG Hamm, MDR 2005, 299) oder wenn das Guthaben ein nicht mehr rückgängig zu machender, durch vertragliche Abreden fest eingebundener Baustein eines Finanzierungsgesamtkonzepts ist.

  • BGH, 28.08.2018 - VI ZB 44/17

    Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig

    In der Sache ist, was auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2016 im Grundsatz nicht verkannt hat, das Bausparguthaben jedenfalls ab Zuteilungsreife zu verwerten (BAGE 118, 57; weitergehend OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52 zum Einsatz des Bausparguthabens vor Zuteilungsreife).
  • OLG Karlsruhe, 09.05.2023 - 7 W 25/23

    Anrechenbarkeit von Bausparvermögen im PKH-Verfahren

    Die wohl überwiegende Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, sieht jedoch Bausparguthaben auch vor der Zuteilungsreife grundsätzlich als für die Prozesskostenhilfe einzusetzendes Vermögen an (BAG, Beschluss vom 26. April 2006 - 3 AZB 54/04 -, BAGE 118, 57-59, Rn. 7, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3.5.2010 - 9 WF 129/10 -, Rn. 2, juris; KG Berlin, Beschluss vom 24.3.2011 - 17 WF 68/11 -, Rn. 2, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.1.2012 - 9 WF 151/11 -, Rn. 5, juris; Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 115 Rn. 91; BeckOK ZPO/Reichling, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 115 Rn. 83.3).

    Bei Bausparguthaben handelt es sich um angespartes Geld, das in angemessener Zeitspanne durch Kündigung oder ggf. auch durch Beleihung (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3.5.2010 - 9 WF 129/10 -, Rn. 2, juris) in liquide Mittel umgesetzt werden kann.

    Die mit einer vorzeitigen Auflösung verbundenen Nachteile hat der um Kostenhilfe Ersuchende zu tragen, da es der Allgemeinheit nicht angelastet werden kann, dass er sein Vermögen in wirtschaftlicher ungünstiger Weise bindet (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3.5.2010 - 9 WF 129/10 -, Rn. 2, juris).

  • OLG Karlsruhe, 20.09.2022 - 7 W 25/23

    Anrechenbarkeit von Bausparvermögen im PKH-Verfahren

    Die wohl überwiegende Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, sieht jedoch Bausparguthaben auch vor der Zuteilungsreife grundsätzlich als für die Prozesskostenhilfe einzusetzendes Vermögen an (BAG, Beschluss vom 26. April 2006 - 3 AZB 54/04 -, BAGE 118, 57-59, Rn. 7, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3.5.2010 - 9 WF 129/10 -, Rn. 2, juris; KG Berlin, Beschluss vom 24.3.2011 - 17 WF 68/11 -, Rn. 2, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.1.2012 - 9 WF 151/11 -, Rn. 5, juris; Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 115 Rn. 91; BeckOK ZPO/Reichling, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 115 Rn. 83.3).

    Bei Bausparguthaben handelt es sich um angespartes Geld, das in angemessener Zeitspanne durch Kündigung oder ggf. auch durch Beleihung (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3.5.2010 - 9 WF 129/10 -, Rn. 2, juris) in liquide Mittel umgesetzt werden kann.

    Die mit einer vorzeitigen Auflösung verbundenen Nachteile hat der um Kostenhilfe Ersuchende zu tragen, da es der Allgemeinheit nicht angelastet werden kann, dass er sein Vermögen in wirtschaftlicher ungünstiger Weise bindet (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3.5.2010 - 9 WF 129/10 -, Rn. 2, juris).

  • OLG Brandenburg, 02.01.2019 - 13 WF 231/18

    Verfahrenskostenhilfe: Erforderlichkeit des aktuellen Vordrucks für die

    Bereits das dokumentierte Bausparguthaben und der Rückkaufswert der Lebensversicherung übersteigen mit nahezu 7.600 EUR das sogenannte Schonvermögen im Sinne von § 90 SGB XII deutlich und sind insoweit als verwertbares Vermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2011, 52).
  • OLG Saarbrücken, 18.01.2012 - 9 WF 151/11

    PKH-Bewilligung: Anrechenbares Vermögen eines Antragstellers

    Es handelt sich um "gespartes Geld", das in angemessener Zeitspanne durch Kündigung, ggf. auch durch Beleihung in liquide Mittel umgesetzt werden kann (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52, m.w.N.; BAG, FamRZ 2006, 1445).
  • OLG Zweibrücken, 04.01.2017 - 6 WF 253/16

    Verfahrenskostenhilfe, Grundstück als einzusetzendes Vermögen

    In diesem Zusammenhang ist bei vorhandenem Vermögen auch darzutun, weshalb der Vermögenseinsatz nicht zumutbar, bzw. nicht möglich ist (vgl. dazu OLG Brandenburg FamRZ 2011, 52).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht